Möglichkeiten zur Abrechnung

 

Der Geschädigte ist Leiter des Restitutionsverlangens.

Er entscheidet, ob der Schaden nur abgerechnet (fiktive Abrechnung), repariert oder das Fahrzeug veräußert wird.

Für den Geschädigten besteht keine Reparaturpflicht die anhand einer Rechnung nachgewiesen wird. Eine Reparatur kann auch in Eigenregie durchgeführt werden.

Im Falle einer fiktiven Abrechnung werden die Reparaturkosten netto (ohne MWSt.) erstattet.

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